Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der ELAB Analytik GmbH (im Folgenden „ELAB“ genannt)

1 Allgemeines, Geltungsbereich

1.2 ELAB erbringt satzungsgemäß technische Dienstleistungen, insbesondere in Form von Gutachten, Prüfungen, Messungen/Labordienstleistungen, Beratung/Konzeptfindung und spezieller Ausbildung und entwickelt Dienstleistungen und dazugehörige Produkte im Bereich neuer Technologien (im folgenden „Leistungen“).

1.2   Überwiegend erbringt ELAB Leistungen gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden „AGB“) sind deshalb grundsätzlich für den Verkehr mit diesen Personengruppen verfasst und gelten für alle Geschäftsbeziehungen der ELAB mit solchen Auftraggebern. Dessen ungeachtet gelten sie aber auch für die Geschäftsbeziehungen der ELAB mit Verbrauchern (§ 13 BGB). In diesem Fall gelten die AGB jedoch mit folgenden Maßgaben:

  • Die von ELAB angegebenen Liefer- und Fertigstellungsfristen sind entgegen Ziffer 4.1 verbindlich.
  • Die Ziffern 5.3 und 6.5 gelten nicht.
  • Ziff. 9.1 gilt mit der Maßgabe, dass der Sitz von ELAB als Gerichtsstand für den Fall vereinbart wird, dass der Auftraggeber seinen Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen
    Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Rechtes der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Sitz, sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im
    Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
  • Ziff. 9.2 gilt nicht.
  • ELAB nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.

1.3   Die AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertrags-bestandteil, als ELAB ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn ELAB in Kenntnis der AGB des Auftraggebers Leistungen an ihn vorbehaltlos erbringt.

1.4   Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von ELAB maßgebend.

2  Durchführung des Auftrages

2.1   Sofern nicht anderweitig vereinbart, werden Leistungen unter Beachtung der hierfür zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Vorschriften erbracht. ELAB ist berechtigt, die Methode oder die Art der Untersuchung oder Prüfung nach sachgemäßem Ermessen selbst zu bestimmen, soweit keine entgegenstehenden Abmachungen in Textform vereinbart wurden oder soweit zwingende Vorschriften nicht eine bestimmte Vorgehensweise erfordern.

2.2   ELAB ist berechtigt, zur Auftragsdurchführung auch Unterauftragnehmer einzusetzen.

2.3   Der Umfang der Leistungen von ELAB wird bei der Erteilung des Auftrages in Textform festgelegt. Ergibt sich bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages ein Bedarf zur Erweiterung oder sonstigen Änderung des ursprünglich vereinbarten Auftrags, sind diese vorab zusätzlich und in Textform zu vereinbaren. §§ 648, 648a BGB bleiben unberührt.

3  Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

3.1   Der Auftraggeber darf ELAB keine Weisungen erteilen, die die tatsächlichen Feststellungen oder das Ergebnis des Auftrages verfälschen können.

3.2   Der Auftraggeber ist verpflichtet alle für ELAB notwendigen wie gewünschten Auskünfte und Unterlagen rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Er setzt ELAB auch von allen Vorgängen und Umständen, die erkennbar für die Auftragsdurchführung von Bedeutung sein können, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis. Er ist verpflichtet, ELAB unverzüglich auf Änderungen hinzuweisen, die für das Gutachten von Belang sind. Der Auftraggeber bevollmächtigt ELAB, die zur Erstellung des Gutachtens notwendigen Auskünfte bei Beteiligten, Behörden oder unabhängigen Dritten einzuholen. Auf Verlangen von ELAB sind Einzelvollmachten zu erstellen.

4  Fristen, Verzug, Unmöglichkeit

4.1   Von ELAB angegebene Liefer- und Fertigstellungsfristen sind unverbindlich, es sei denn, deren Verbindlichkeit ist ausdrücklich in Textform vereinbart.

4.2   Setzt der Auftraggeber ELAB nach Fälligkeit der Leistung eine angemessene Nachfrist und lässt ELAB diese Frist verstreichen, oder wird ELAB die Leistung unmöglich, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und – sofern ELAB ein Verschulden trifft – Schadensersatz anstelle der Leistung zu verlangen. §§ 281, 323 BGB bleiben unberührt.

5  Gewährleistung

5.1  Die Gewährleistung von ELAB umfasst nur die ihr gemäß Ziffer 2.1 bzw. 2.3 ausdrücklich in Auftrag gegebenen Leistungen. Eine Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit und das Funktionieren der betreffenden Gesamtanlage, zu der die begutachteten oder geprüften Teile gehören, wird damit nicht übernommen; insbesondere trägt ELAB keine Verantwortung für Konstruktion, Materialauswahl und Bau der untersuchten Anlagen, soweit diese Fragen nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrages sind. Auch in letzterem Fall werden die Gewährleistungspflicht und die rechtliche Verantwortung des Herstellers weder eingeschränkt noch übernommen.

5.2   Die Gewährleistungspflicht von ELAB ist zunächst beschränkt auf die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Schlägt die Nacherfüllung fehl, d. h., wird sie unmöglich oder dem Auftraggeber unzumutbar oder von ELAB unberechtigt verweigert oder ungebührlich verzögert, ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.

5.3   Ansprüche auf Nacherfüllung, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages, die nicht der Verjährung des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB oder des
§ 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB unterliegen, verjähren nach einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, es sei denn, ELAB hat den Mangel arglistig verschwiegen.

5.4   Aufwendungsersatzansprüche gemäß § 635 Abs. 2 BGB bleiben unberührt.

6  Haftung

6.1   Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet ELAB bei Pflichtverletzungen nach den gesetzlichen Vorschriften.

6.2   Auf Schadensersatz haftet ELAB, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet ELAB, vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach den gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten), nur (i) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, (ii) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in letzterem Fall ist die Haftung von ELAB jedoch auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

6.3   Die Haftungsbeschränkung gemäß Ziff. 6.2 gilt auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden ELAB nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat sowie eine etwaige persönliche Haftung von Organen sowie Sachverständigen und sonstigen Mitarbeitern von ELAB. Sie gilt nicht, soweit ELAB bzw. die vorgenannten Personen einen Mangel arglistig verschwiegen haben sowie bei Ansprüchen aus einer Beschaffenheitsgarantie oder für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

6.4   Der Auftraggeber hat etwaige Schäden, für die ELAB haften soll, unverzüglich ELAB in Textform anzuzeigen.

6.5   Soweit Schadensersatzansprüche nach dieser Ziff. 6 beschränkt sind, verjähren sie, soweit sie nicht der Verjährung des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB oder des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB unterliegen, nach einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

7  Vergütungs- und Zahlungsbedingungen

7.1   Sofern nicht ausdrücklich ein Festpreis oder eine andere Bemessungsgrundlage vereinbart ist, erfolgt die Vergütung nach den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisen von ELAB.

7.2   Angemessene Kostenvorschüsse können verlangt werden und/oder Teilrechnungen entsprechend den bereits erbrachten Leistungen können gestellt werden. Teilrechnungen müssen nicht als solche bezeichnet sein. Der Erhalt einer Rechnung bedeutet nicht, dass die ELAB damit den Auftrag vollständig abgerechnet hat.

7.3   Die gem. Ziff. 7.2 und/oder durch Schlussrechnung nach Abnahme des Werkes in Rechnung gestellte Vergütung ist sofort nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde. § 286 BGB bleibt unberührt.

8  Geheimhaltung, Urheberrecht, Datenschutz

8.1   Von schriftlichen Unterlagen, die ELAB zur Einsicht überlassen und die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, darf ELAB Abschriften zu den Akten nehmen.

8.2   Soweit im Zuge der Durchführung des Auftrages Gutachten, Prüfergebnisse, Berechnungen und sonstige Unterlagen bzw. Arbeitsergebnisse, einschließlich in elektronischer Form und einschließlich Entwürfe, erstellt werden, die dem Schutz des Urheberrechts unterliegen (im folgenden „Werke“), räumt ELAB dem Auftraggeber hieran ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unter-lizensierbares Nutzungsrecht ein, soweit dies nach dem Vertragszweck erforderlich ist. Weitere Rechte werden nicht eingeräumt bzw. übertragen. Der Auftraggeber darf Werke nur vollständig und auch sonst in unveränderter Form und nur für den Vertragszweck verwenden. Insbesondere bedarf eine Veröffentlichung oder Vervielfältigung zu Werbezwecken in jedem Einzelfall der vorherigen schriftlichen Einwilligung von ELAB.

8.3   ELAB wird Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ELAB bei der Durchführung des Auftrages zur Kenntnis gelangen, außerhalb der Durchführung des Auftrages nicht unbefugt offenbaren und verwerten.

8.4   ELAB verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers zur ordnungsgemäßen Auftragserfüllung und für eigene Zwecke. Dazu setzt ELAB auch automatische Datenverarbeitungsanlagen ein. Bei der Datenverarbeitung erfüllt ELAB alle anwendbaren datenschutzrechtlichen Anforderungen.

9  Gerichtsstand, Erfüllungsort, anzuwendendes Recht

9.1   Gerichtsstand für die Geltendmachung von Ansprüchen für beide Vertragspartner ist der Sitz von ELAB, soweit die Voraussetzungen gemäß § 38 Zivilprozessordnung vorliegen.

9.2   Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist der Sitz von ELAB.

9.3   Das Vertragsverhältnis und alle Rechtsbeziehungen hieraus unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts, des Internationalen Privatrechts (IPR) sowie des UN-Kaufrechts (CISG).

Stand: 01.03.2022

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